Crowdfunding Urbanism
Eine Verbindung zwischen Crowdfunding und der Stadtentwicklung findet immer öfters statt. Die Anwendbarkeit von Crowdfunding auf Stadtraum spielt in der bisherigen Analyse des Themas maximal eine untergeordnete Rolle. So wird Crowdfunding Urbanism bisher nicht umfassend betrachtet. Vielmehr wird Crowdfunding als Finanzierungsinstrument im Allgemeinen oder in Bezug auf andere Themenbereiche (Unternehmensgründung, Journalismus usw.) untersucht. Grundlegend ist die Frage nach der Übertragbarkeit von Crowdfunding auf Vorhaben der Stadtentwicklung, die sich üblicherweise in ihrer Komplexität und ihren Auswirkungen vom typischen Kickstarter Projekt unterscheiden. Wie müssen bestehende Modelle des Crowdfunding angepasst werden, um bei stadtbezogenen Projekten zur Anwendung zu kommen?
Pioniere auf diesem Gebiet sind die Stadtforscher Dan Hill und Bryan Boyer, die in ihrem Buch ‚Brickstarter‘ den Prototypen einer Urban Crowdfunding Plattform vorstellen. Aus ihrer Sicht ist es notwendig gemeinschaftliche Entscheidungsprozesse über öffentliche Räume neu auszurichten. Anstelle von staatlich-institutionell organisierten Bürgerbefragungen, in denen regelmäßig Ablehnung von Projekten zum Ausdruck gebracht wird, sollten die aktive Gestaltung, Diskussion und Unterstützung von Vorhaben ermöglicht werden.
Contents
Spielregeln
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Funktionsweise
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- 2012 asdfgafb
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Entwicklung neuer Strategien
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Potentiale und Kritik
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Rechtliche Grundlagen
Definition
Baurecht
Das öffentliche Baurecht umfasst die Gesamtheit der Rechtsvorschriften, die die Zulässigkeit und die Grenzen, die Ordnung und die Förderung der baulichen Nutzung des Bodens, insbesondere durch Errichtung, bestimmungsgemäße Nutzung, wesentliche Veränderung und Beseitigung baulicher Anlagen, betreffen. In Abgrenzung dazu regelt das private Baurecht den Interessenausgleich privater Grundstückseigentümer.
Planungsrecht
Die Gesamtheit aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften, durch die die Raumordnung, die Landesplanung, die Regionalplanung, die Bauleitplanung und die Fachplanung nach Inhalt, Rechtswirkung und Verfahren gesetzlich geregelt werden.
Öffentlicher Raum
Er umfasst sowohl physische Aspekte im Sinne konkreter Plätze, Straßen, Parks u.ä. Zugleich meint er Orte, die für alle Menschen gleichermaßen zugänglich und gestaltbar sind. Letztendlich trifft aber die Stadt-, Landes- oder Gemeinderegierung welche Baulichkeiten tatsächlich umgesetzt werden dürfen und welche nicht.
Bau- und Planungsrechtliche Situation im deutschsprachigen Raum
Das Bauwesen wird durch eine Vielzahl von rechtlichen Bestimmungen geregelt. Die Siedlungsentwicklung und die Errichtung von Baulichkeiten sind an umfangreiche Regelungen im öffentlichen Verwaltungsrecht gebunden. Diese schränken vielfach den Gestaltungsspielraum von Grundeigentümern bzw. Bauwilligen ein. Die Errichtung einer Baulichkeit ist in der Regel bewilligungs- oder anzeigepflichtig und setzt die Übereinstimmung mit den entsprechenden rechtlichen Bestimmungen voraus. [Dem Stufenbau der Rechtsordnung folgend, ist dabei die individuelle Baubewilligung der Rechtsakt der hierarchisch untersten Stufe. (Ein Städtebauliches Projekt das über eine Crowdfunding Platform finanziert wird ist ein privates Projekt?!)] Eine Übereinstimmung mit den Verordnungen der jeweiligen Gemeinde, des Landes oder Bundes, die wiederum mit den Bestimmungen der Bundes- und Landesgesetze und in der Folge mit den verfassungsrechtlichen Regelungen übereinstimmen müssen, ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Baulichkeit.
Bei wem liegt die Zuständigkeit
Da das B-VG keine allgemeinen Kompetenztatbestände „Baurecht“ und „Raumordnung“ anführt, fallen (aufgrund des Art. 15 Abs. 1 B-VG) bau- und planungsrechtliche Maßnahmen in Gesetzgebung und Vollziehung in die Landeszuständigkeit. Es gibt in Österreich/Deutschland weder ein Bundesbaugesetz noch ein Bundesraumordnungsgesetz, somit können stark vereinfacht sowohl das Baurecht als auch das Raumplanungsrecht als Landesmaterien bezeichnet werden. Der Verfassungsgerichtshof hat in einem Kompetenzfeststellungserkenntnis aus dem Jahr 1954 in einem Rechtssatz, der im Verfassungsrang steht, festgehalten, dass Raumordnung insoweit Landessache ist, als nicht einzelne dieser planenden Maßnahmen der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes ausdrücklich vorbehalten sind.
̈Öffentliches und privates Baurecht
Aus rechtlicher Sicht kann das Baurecht in zwei grundsätzliche Bereiche geteilt werden: das öffentliche und das private Baurecht. Das öffentliche Baurecht enthält alle Rechtsvorschriften, die die Zulässigkeit der baulichen Nutzung des Bodens, also Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Baulichkeiten betreffen. Es handelt sich also um Regelungen, die beim Bau eines Gebäudes der Wahrung öffentlicher Interessen dienen. Das private Baurecht behandelt hingegen Aspekte des Grundeigentums, der Nachbarrechte, Vertragsbeziehungen, Haftungsfragen usw. Die Verfassungsordnung trifft eine grundsätzliche Entscheidung für die Privatnützigkeit von Grund und Boden in Österreich. Die Verwendung und Nutzung von Grund und Boden ist grundsätzlich dem Willen der Grundeigentümer unterworfen. Die Privatnützigkeit von Grund und Boden schließt allerdings nicht aus, dass die Gesetzgebung die Verwendung und Nutzung von Grund und Boden im öffentlichen Interesse beschränkt.
Literature
- Tayfun Belgin (Hrsg.): Christine und Irene Hohenbüchler – ... ansehen als ..., ... regarding as ... König u. a., Köln u. a. 2007, ISBN 978-3-9502333-0-8.
- Dorothee Messmer, Markus Landert (Hrsg.): Wilde Gärten. Christine und Irene Hohenbüchler. Niggli, Sulgen u. a. 2004, ISBN 3-7212-0523-5.
References
- ↑ About the blindtext Lorem Ipsum Downloaded on Nov. 24, 2014
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